ADR gefahrgutbeauftragter

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Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) gilt für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Gewässern und mit Seeschiffen umfasst. Diese Pflicht (ADR gefahrgutbeauftragter) ergibt sich für Deutschland aus §3 Abs. 1 Nr. 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG).

Sie benötigen einen ADR gefahrgutbeauftragter, wenn Ihr Unternehmen Gefahrgüter über die Straße befördert/befördern lässt oder solche Güter für den Transport verpackt, lädt, füllt oder löscht. Unternehmen sind NICHT verpflichtet, einen eigenen Gefahrgutbeaufgragter einzustellen. Es kann auch ein externer beauftragt werden. Gerne bieten wir Ihnen unsere Dienstleistungen als ADR gefahrgutbeauftragter an.

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